Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 7 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Zuteilung und Versetzung

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Polizeiverordnung, PolV · Zuteilung und Versetzung

1. Die Zuteilung und Versetzung der Angehörigen der Kantonspolizei sowie ihre Verwendung für Spezialfunktionen erfolgen grundsätzlich nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse und der Eignung der betroffenen Person.

2. Die Angehörigen der Kantonspolizei sind vorgängig anzuhören. Ihre persönlichen Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

← § 6 Polizeiverordnung, PolV Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Geltungsbereich § 8 Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →