531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Zuteilung und Versetzung
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Organisation
§ 7 Polizeiverordnung, PolV · Zuteilung und Versetzung
1. Die Zuteilung und Versetzung der Angehörigen der Kantonspolizei sowie ihre Verwendung für Spezialfunktionen erfolgen grundsätzlich nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse und der Eignung der betroffenen Person.
2. Die Angehörigen der Kantonspolizei sind vorgängig anzuhören. Ihre persönlichen Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.