531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 68 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Datenbearbeitung
Datenschutz - Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden
§ 68 Polizeiverordnung, PolV · Datenbearbeitung
1. Die Teilnehmenden sind ermächtigt, die unter § 67 Abs. 2 aufgeführten Daten gemäss den Grundsätzen von § 67 Abs. 1 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen Datenbanksystem zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.