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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 68 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Datenbearbeitung

Datenschutz - Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden
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§ 68 Polizeiverordnung, PolV · Datenbearbeitung

1. Die Teilnehmenden sind ermächtigt, die unter § 67 Abs. 2 aufgeführten Daten gemäss den Grundsätzen von § 67 Abs. 1 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen Datenbanksystem zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.

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