§ 67 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Inhalt der Datenbearbeitung
§ 67 Polizeiverordnung, PolV · Inhalt der Datenbearbeitung
1. Die Teilnehmenden bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanksystemen ausschliesslich Daten, die von kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Polizeibehörden sowie anderen Bundesbehörden rechtmässig erhoben und weitergleitet wurden.
2. In den Datenbanksystemen können folgende Daten bearbeitet werden
a) Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort,
b) Angaben zu Modi Operandi und Tatmitteln,
c) Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias-Namen, Nationalität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass- beziehungsweise Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP-Adressen, URI, E-Mail-Adressen, weitere Angaben zu den von diesen eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen, Registrierungs- und Zugangsdaten (inklusive biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi Operandi,
d) Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht beziehungsweise Firma und Sitz,
e) Angaben zum Deliktsgut,
f) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten,
g) Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materiellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen),
h) Ereignisbilder,
i) Angaben zu Informationsquellen,
j) Prozesskontrollnummern gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003,
k) Informationen zu Zahlungsmitteln und zum Geldfluss,
l) Verfahrensdaten.