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§ 65 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Archivierung

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§ 65 Polizeiverordnung, PolV · Archivierung

1. Die Anbietepflicht der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden gegenüber dem Staatsarchiv richtet sich nach § 45 IDAG. Die Polizeikräfte der Gemeinden sprechen sich mit dem für sie zuständigen politischen Gemeindeorgan ab.

2. Das Staatsarchiv trifft nach der Übernahme von Daten die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

3. Die Einsichtnahme in die beim Staatsarchiv aufbewahrten Daten richtet sich nach den §§ 46-48 IDAG.

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