531.211
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§ 63 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Waffendaten
Datenschutz - Aufbewahrungsfristen
§ 63 Polizeiverordnung, PolV · Waffendaten
1. Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht.