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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 60 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Fall- und Ereignisdaten; Allgemeines

Datenschutz - Aufbewahrungsfristen
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§ 60 Polizeiverordnung, PolV · Fall- und Ereignisdaten; Allgemeines

1. Die Daten von ungeklärten unverjährbaren Delikten werden nicht gelöscht.

2. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vorbehältlich § 61

a) 90 Jahre für Berichte über vermisste Personen,

b) 30 Jahre für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie für Berichte über aussergewöhnliche Todesfälle,

c) 25 Jahre für Verbrechen, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

d) 15 Jahre für Vergehen,

e) 10 Jahre für Berichte über Gewalt im öffentlichen Raum und häusliche Gewalt, bei denen keine Anzeige erstattet worden ist, Berichte über Suizidversuche sowie Berichte im Zusammenhang mit Drohungen und Gefährdungen,

f) 5 Jahre für weitere Berichte, namentlich über entwichene Personen sowie vermisste und wieder aufgefundene Personen,

g) 3 Jahre für Übertretungen.

3. Bei Delikten mit unbekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Tatzeitpunkt zu laufen.

4. Bei Delikten mit bekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Zeitpunkt der Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.

5. Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie Freisprüche werden vermerkt. Die Daten werden nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheide gelöscht, sofern die ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nicht bereits abgelaufen und damit eine Löschung bereits erfolgt ist.

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