531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 59 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Fahndungsdaten
Datenschutz - Aufbewahrungsfristen
§ 59 Polizeiverordnung, PolV · Fahndungsdaten
1. Fahndungsdaten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung, spätestens zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, gelöscht.