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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 58 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Haftdaten

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§ 58 Polizeiverordnung, PolV · Haftdaten

1. Haftdaten werden fünf Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person gelöscht.

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