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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 57 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Erkennungsdienstliche Daten

Datenschutz - Aufbewahrungsfristen
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§ 57 Polizeiverordnung, PolV · Erkennungsdienstliche Daten

1. Erkennungsdienstliche Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.

2. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haft-, Fahndungs-, Fall- oder Ereignisdaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Löschung dieser Daten.

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