531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 57 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Erkennungsdienstliche Daten
Datenschutz - Aufbewahrungsfristen
§ 57 Polizeiverordnung, PolV · Erkennungsdienstliche Daten
1. Erkennungsdienstliche Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
2. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haft-, Fahndungs-, Fall- oder Ereignisdaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Löschung dieser Daten.