531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 56 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Grunddaten
Datenschutz - Aufbewahrungsfristen
§ 56 Polizeiverordnung, PolV · Grunddaten
1. Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart gemäss § 47 Abs. 1 lit. b-f mehr vorliegt.
2. Ist eine Person mit mehreren Fällen oder Ereignissen erfasst, bleiben sämtliche Daten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abgelaufen ist.