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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 56 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Grunddaten

Datenschutz - Aufbewahrungsfristen
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§ 56 Polizeiverordnung, PolV · Grunddaten

1. Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart gemäss § 47 Abs. 1 lit. b-f mehr vorliegt.

2. Ist eine Person mit mehreren Fällen oder Ereignissen erfasst, bleiben sämtliche Daten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abgelaufen ist.

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