531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 55 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Journaldaten
Datenschutz - Datenbearbeitung
§ 55 Polizeiverordnung, PolV · Journaldaten
1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignisbewältigung folgende Journaldaten bearbeiten
a) Angaben über die meldende oder anzeigende Person,
b) Angaben über den Melde- oder Anzeigeeingang,
c) Angaben zum Ereignis,
d) beteiligte Personen und Art der Beteiligung,
e) beteiligte Fahrzeuge,
f) Tatvorgehen,
g) Delikts- und Fundsachen,
h) Hinweise auf Spuren,
i) Gesprächsaufzeichnungen von Telefonie und Funk.
2. Die Polizeikräfte der Gemeinden können die Journaldaten gemäss Absatz 1 lit. a-h bearbeiten.