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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 55 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Journaldaten

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§ 55 Polizeiverordnung, PolV · Journaldaten

1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignisbewältigung folgende Journaldaten bearbeiten

a) Angaben über die meldende oder anzeigende Person,

b) Angaben über den Melde- oder Anzeigeeingang,

c) Angaben zum Ereignis,

d) beteiligte Personen und Art der Beteiligung,

e) beteiligte Fahrzeuge,

f) Tatvorgehen,

g) Delikts- und Fundsachen,

h) Hinweise auf Spuren,

i) Gesprächsaufzeichnungen von Telefonie und Funk.

2. Die Polizeikräfte der Gemeinden können die Journaldaten gemäss Absatz 1 lit. a-h bearbeiten.

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