531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 53 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Asservatsdaten
Datenschutz - Datenbearbeitung
§ 53 Polizeiverordnung, PolV · Asservatsdaten
1. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Angaben über sichergestellte Sachen und festgestellte Spuren sowie die dazugehörenden administrativen Hinweise bearbeiten.