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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 53 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Asservatsdaten

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§ 53 Polizeiverordnung, PolV · Asservatsdaten

1. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Angaben über sichergestellte Sachen und festgestellte Spuren sowie die dazugehörenden administrativen Hinweise bearbeiten.

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