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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 5 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeikommandantin / Polizeikommandant

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Organisation
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§ 5 Polizeiverordnung, PolV · Polizeikommandantin / Polizeikommandant

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant leitet als Abteilungschefin oder als Abteilungschef des DVI die Kantonspolizei und erlässt die für den Dienstbetrieb nötigen Weisungen.

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