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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 46 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - c) Datensicherheit

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§ 46 Polizeiverordnung, PolV · c) Datensicherheit

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden treffen die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

2. Zugriffe auf die polizeilichen Datenbanksysteme werden protokolliert.

3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden können die Auswertung der Protokollierung der Zugriffe anordnen.

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