§ 45 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - b) Zugriff
§ 45 Polizeiverordnung, PolV · b) Zugriff
1. Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden haben Zugriff auf diejenigen Datenbanksysteme, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die zugriffsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Polizeikorps und legen deren Zugriffsberechtigung fest.
3. Der Zugriff der Angehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden auf die Datenbanksysteme der Kantonspolizei bedarf einer Genehmigung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
4. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeitenden des Amts für Justizvollzug Zugriff auf Datenbanksysteme der Kantonspolizei gewähren, soweit dies für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 erforderlich ist.