Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 44 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeiliche Datenbanksysteme a) Zweck

Datenschutz - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Polizeiverordnung, PolV · Polizeiliche Datenbanksysteme a) Zweck

1. Die polizeilichen Datenbanksysteme dienen

a) der Bearbeitung von Personen- und Falldaten,

b) der Führung von Geschäftskontrollen und Journalen,

c) der Erstellung und Bearbeitung von Berichten,

d) der Erkennung und systematischen Darstellung der polizeilichen Lage,

e) der Dokumentation des polizeilichen Handelns.

← § 43bis Polizeiverordnung, PolV Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Geltungsbereich § 45 Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →