Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 43 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Kantonale Einschränkungen

Sprengstoffgesetzgebung des Bundes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Polizeiverordnung, PolV · Kantonale Einschränkungen

1. Die Kantonspolizei kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

← § 42 Polizeiverordnung, PolV Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Geltungsbereich § 43bis Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →