531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 43 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Kantonale Einschränkungen
Sprengstoffgesetzgebung des Bundes
§ 43 Polizeiverordnung, PolV · Kantonale Einschränkungen
1. Die Kantonspolizei kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.