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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 41 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Vermitteln

Waffengesetzgebung des Bundes
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§ 41 Polizeiverordnung, PolV · Vermitteln

1. Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 WG in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

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