531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 41 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Vermitteln
Waffengesetzgebung des Bundes
§ 41 Polizeiverordnung, PolV · Vermitteln
1. Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 WG in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.