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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 4 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Berufsorganisation

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Organisation
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§ 4 Polizeiverordnung, PolV · Berufsorganisation

1. Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Verband der Kantonspolizei sind vor Erlass von Bestimmungen anzuhören, soweit sie von diesen Bestimmungen betroffen sein könnten.

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