531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Berufsorganisation
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Organisation
§ 4 Polizeiverordnung, PolV · Berufsorganisation
1. Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Verband der Kantonspolizei sind vor Erlass von Bestimmungen anzuhören, soweit sie von diesen Bestimmungen betroffen sein könnten.