Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 39 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr a) Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition

Waffengesetzgebung des Bundes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Polizeiverordnung, PolV · Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr a) Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition

1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Bewilligung für unbekannte Waffen, Waffenbestandteile oder Munition. Vor ihrem Entscheid unterbreitet sie das Gesuch der Zentralstelle des Bundes gemäss Art. 31c WG zur Stellungnahme.

2. Sie entscheidet zudem über die Verlängerung und den Entzug dieser Bewilligung.

← § 38 Polizeiverordnung, PolV Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Geltungsbereich § 40 Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →