531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 39 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr a) Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition
Waffengesetzgebung des Bundes
§ 39 Polizeiverordnung, PolV · Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr a) Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition
1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Bewilligung für unbekannte Waffen, Waffenbestandteile oder Munition. Vor ihrem Entscheid unterbreitet sie das Gesuch der Zentralstelle des Bundes gemäss Art. 31c WG zur Stellungnahme.
2. Sie entscheidet zudem über die Verlängerung und den Entzug dieser Bewilligung.