531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 38 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - b) Erteilung und Entzug
Waffengesetzgebung des Bundes
§ 38 Polizeiverordnung, PolV · b) Erteilung und Entzug
1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung sowie über die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b, d und e WG erbracht hat.
2. Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.