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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 38 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - b) Erteilung und Entzug

Waffengesetzgebung des Bundes
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§ 38 Polizeiverordnung, PolV · b) Erteilung und Entzug

1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung sowie über die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b, d und e WG erbracht hat.

2. Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.

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