531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 36 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - c) Erteilung und Entzug
Waffengesetzgebung des Bundes
§ 36 Polizeiverordnung, PolV · c) Erteilung und Entzug
1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.
2. Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.