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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 34 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Waffentragbewilligung a) Bedürfnisnachweis

Waffengesetzgebung des Bundes
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§ 34 Polizeiverordnung, PolV · Waffentragbewilligung a) Bedürfnisnachweis

1. Das Bedürfnis zum Waffentragen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann insbesondere bei Personen gegeben sein, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

2. Dazu gehören namentlich Personen, die

a) im Sicherheitsdienst tätig sind,

b) im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind,

c) Geld- und Wertsachentransporte begleiten.

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