531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 34 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Waffentragbewilligung a) Bedürfnisnachweis
Waffengesetzgebung des Bundes
§ 34 Polizeiverordnung, PolV · Waffentragbewilligung a) Bedürfnisnachweis
1. Das Bedürfnis zum Waffentragen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann insbesondere bei Personen gegeben sein, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.
2. Dazu gehören namentlich Personen, die
a) im Sicherheitsdienst tätig sind,
b) im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind,
c) Geld- und Wertsachentransporte begleiten.