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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 33 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Waffenerwerbschein

Waffengesetzgebung des Bundes
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§ 33 Polizeiverordnung, PolV · Waffenerwerbschein

1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug des Waffenerwerbsscheins.

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