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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 32 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Anerkennung von Prüfungen

Waffengesetzgebung des Bundes
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§ 32 Polizeiverordnung, PolV · Anerkennung von Prüfungen

1. Ausweise anderer Kantone über eine bestandene Waffentrag- oder Waffenhandelsprüfung werden anerkannt.

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