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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 30 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Zuständigkeit

Waffengesetzgebung des Bundes
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§ 30 Polizeiverordnung, PolV · Zuständigkeit

1. Die Kantonspolizei ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle.

2. Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentrag- oder Waffenhandelsprüfungen kann das DVI Sachverständige ernennen.

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