531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 30 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Zuständigkeit
Waffengesetzgebung des Bundes
§ 30 Polizeiverordnung, PolV · Zuständigkeit
1. Die Kantonspolizei ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle.
2. Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentrag- oder Waffenhandelsprüfungen kann das DVI Sachverständige ernennen.