531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Inpflichtnahme
Allgemeines
§ 3 Polizeiverordnung, PolV · Inpflichtnahme
1. Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mündlich in Pflicht genommen.
2. Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe auf Ehre und Bürgerpflicht, alle mir durch die Verfassung und die Gesetze auferlegten Pflichten gewissenhaft zu erfüllen".
3. Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte "Ich gelobe es" abgelegt.
4. Die Inpflichtnahme der Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemeinden obliegt den Gemeinden.