531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 29 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Anhörung der Gemeinden
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
§ 29 Polizeiverordnung, PolV · Anhörung der Gemeinden
1. Die Kantonspolizei hört die betroffenen Gemeinden vor dem Bewilligungsentscheid an.
2. In begründeten Fällen kann auf diese Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden.