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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 29 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Anhörung der Gemeinden

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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§ 29 Polizeiverordnung, PolV · Anhörung der Gemeinden

1. Die Kantonspolizei hört die betroffenen Gemeinden vor dem Bewilligungsentscheid an.

2. In begründeten Fällen kann auf diese Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden.

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