531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 28 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Bewilligungspflichterklärung
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
§ 28 Polizeiverordnung, PolV · Bewilligungspflichterklärung
1. Bewilligungspflichterklärungen gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erfolgen von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.
2. Sie haben zeitlich so zu erfolgen, dass die Gesuchsfristen gemäss § 27 Abs. 1 und 2 eingehalten werden können.