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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 28 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Bewilligungspflichterklärung

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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§ 28 Polizeiverordnung, PolV · Bewilligungspflichterklärung

1. Bewilligungspflichterklärungen gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erfolgen von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.

2. Sie haben zeitlich so zu erfolgen, dass die Gesuchsfristen gemäss § 27 Abs. 1 und 2 eingehalten werden können.

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