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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 27 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Gesuchsfristen

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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§ 27 Polizeiverordnung, PolV · Gesuchsfristen

1. Bewilligungsgesuche für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne sind drei Monate vor Durchführung des ersten Spiels zu stellen.

2. Bewilligungsgesuche für ein einzelnes Spiel sind 20 Tage im Voraus zu stellen.

3. In begründeten Fällen kann die Kantonspolizei die Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 verkürzen.

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