§ 25 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Beratende und präventive Dienstleistungen
§ 25 Polizeiverordnung, PolV · Beratende und präventive Dienstleistungen
1. Die Kantonspolizei erbringt gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und präventive Dienstleistungen gemäss § 46a PolG, wenn die betreffenden Personen im Rahmen ihrer behördlichen, beruflichen oder politischen Tätigkeit Gewalttätigkeiten oder Drohungen Dritter ausgesetzt sind
a) Aargauische Mitglieder der Bundesversammlung,
b) Mitglieder des Grossen Rats,
c) Mitglieder des Regierungsrats,
d) Mitglieder der Gerichte,
e) kantonales Verwaltungs- und Gerichtspersonal,
f) kommunale und regionale Behördenmitglieder und Mitarbeitende,
g) Lehrpersonen,
h) ehemalige Mitglieder und Mitarbeitende gemäss Literae a-g, soweit die Bedrohungssituation einen konkreten Bezug zur früheren Tätigkeit aufweist.
2. Die Kantonspolizei kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und präventive Dienstleistungen erbringen
a) Organe und Personal der vom Kanton beherrschten Aktiengesellschaften,
b) Organe und Personal der selbständigen kantonalen Anstalten und der selbständigen interkantonalen Anstalten mit Sitz im Kanton Aargau,
c) Organe und Personal der Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001,
d) Organe und Personal der Beratungsstellen gemäss § 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) vom 27. April 2011.
3. Die beratenden Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 unentgeltlich. Präventive Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 unentgeltlich, ausgenommen für die kommunalen und regionalen Behördenmitglieder und Mitarbeitenden. Diese haben die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.
4. Die Zielgruppen gemäss Absatz 2 haben die mit den beratenden und präventiven Dienstleistungen verbundenen Kosten zu übernehmen.
5. ...