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§ 24 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeilicher Zwang

Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeilicher Zwang
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§ 24 Polizeiverordnung, PolV · Polizeilicher Zwang

1. Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflichtet, von den polizeilichen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, soweit die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrung der polizeilichen Autorität es rechtfertigen.

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