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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 23 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Tragen von Waffen

Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeilicher Zwang
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§ 23 Polizeiverordnung, PolV · Tragen von Waffen

1. Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden leisten ihren Dienst in der Regel bewaffnet.

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