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§ 22 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Berichterstattung an den Regierungsrat

Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeiliche Massnahmen
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§ 22 Polizeiverordnung, PolV · Berichterstattung an den Regierungsrat

1. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungsrat gemäss § 43a PolG jährlich einen schriftlichen Bericht über die von ihnen angeordneten polizeilichen Massnahmen. Die Pflicht zur Berichterstattung betrifft folgende polizeiliche Massnahmen

a) Polizeigewahrsam gemäss § 31 PolG,

b) Massnahmen zur Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen gemäss § 33a PolG,

c) Wegweisung und Fernhaltung gemäss den §§ 34 und 34a PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden,

d) Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden,

e) präventive Observation gemäss § 35a PolG,

f) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung gemäss § 35b PolG,

g) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c PolG,

h) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d PolG,

i) optisch-elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG,

j) Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4 PolG,

k) Meldeauflage gemäss § 46d PolG.

2. Die Berichterstattung muss folgende Angaben enthalten

a) Anzahl der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1,

b) Anzahl der gegen die Massnahmen gemäss Absatz 1 erhobenen Beschwerden,

c) Anzahl der im Beschwerdeverfahren erfolgten Gutheissungen,

d) Dauer der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. c, d und k,

e) Anzahl Strafverfahren, die aufgrund der Erkenntnisse aus angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. e-h eröffnet worden sind.

3. Der Bericht ist auch der Kommission für öffentliche Sicherheit des Grossen Rats und der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

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