§ 22 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Berichterstattung an den Regierungsrat
§ 22 Polizeiverordnung, PolV · Berichterstattung an den Regierungsrat
1. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungsrat gemäss § 43a PolG jährlich einen schriftlichen Bericht über die von ihnen angeordneten polizeilichen Massnahmen. Die Pflicht zur Berichterstattung betrifft folgende polizeiliche Massnahmen
a) Polizeigewahrsam gemäss § 31 PolG,
b) Massnahmen zur Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen gemäss § 33a PolG,
c) Wegweisung und Fernhaltung gemäss den §§ 34 und 34a PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden,
d) Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden,
e) präventive Observation gemäss § 35a PolG,
f) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung gemäss § 35b PolG,
g) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c PolG,
h) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d PolG,
i) optisch-elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG,
j) Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4 PolG,
k) Meldeauflage gemäss § 46d PolG.
2. Die Berichterstattung muss folgende Angaben enthalten
a) Anzahl der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1,
b) Anzahl der gegen die Massnahmen gemäss Absatz 1 erhobenen Beschwerden,
c) Anzahl der im Beschwerdeverfahren erfolgten Gutheissungen,
d) Dauer der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. c, d und k,
e) Anzahl Strafverfahren, die aufgrund der Erkenntnisse aus angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. e-h eröffnet worden sind.
3. Der Bericht ist auch der Kommission für öffentliche Sicherheit des Grossen Rats und der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.