§ 21 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Optisch-elektronische Überwachung
§ 21 Polizeiverordnung, PolV · Optisch-elektronische Überwachung
1. Überwacht die Kantonspolizei öffentlich zugängliche Räume gemäss § 36a PolG mit optisch-elektronischen Anlagen, sodass eine Personenidentifikation möglich ist, müssen in einem Betriebsreglement mindestens folgende Angaben festgehalten sein
a) Zweck der Überwachung,
b) Bezeichnung der Person oder Stelle, die mit der Durchführung der Überwachung betraut wird und die Daten bearbeiten, insbesondere auswerten darf,
c) Bezeichnung der Gebäude und Örtlichkeiten, die überwacht werden,
d) Bestimmung der Überwachungszeiten,
e) Festlegung, ob die Daten gespeichert werden und allenfalls wie lange.
2. Die erhobenen Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Kantonspolizei hat die Datensicherheit zu gewährleisten.
3. Die Anordnung einer optisch-elektronischen Überwachung ist sowohl vor Ort gemäss § 36a Abs. 4 PolG als auch durch Allgemeinverfügung gemäss § 26 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 öffentlich bekannt zu machen.
4. Die Kantonspolizei bringt Allgemeinverfügungen gemäss Absatz 3 den Standortgemeinden der optisch-elektronischen Anlagen sowie den örtlich zuständigen Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden zur Kenntnis.