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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 20 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Präventive verdeckte Ermittlung

Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeiliche Massnahmen
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§ 20 Polizeiverordnung, PolV · Präventive verdeckte Ermittlung

1. Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler gemäss § 35d PolG müssen für die Dauer ihres Einsatzes bei der Kantonspolizei angestellt sein. Auf das Anstellungsverhältnis ist unter Vorbehalt von Absatz 2 das kantonale Personalrecht anwendbar.

2. Auslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie deren Führungspersonen, die durch die im Personalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, wenn sie für das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich sind. Die Auslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.

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