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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 2 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Begriffe

Allgemeines
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§ 2 Polizeiverordnung, PolV · Begriffe

1. Als Angehörige der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden gelten neben den Polizistinnen und Polizisten gemäss Absatz 2 auch die weiteren Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.

2. Als Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden gelten die gemäss § 3 in Pflicht genommenen Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.

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