531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Begriffe
Allgemeines
§ 2 Polizeiverordnung, PolV · Begriffe
1. Als Angehörige der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden gelten neben den Polizistinnen und Polizisten gemäss Absatz 2 auch die weiteren Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.
2. Als Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden gelten die gemäss § 3 in Pflicht genommenen Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.