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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 19 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Dienstgradanstieg; Zeitpunkt

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Dienstgrade und Lohneinstufung
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§ 19 Polizeiverordnung, PolV · Dienstgradanstieg; Zeitpunkt

1. Dienstgradanstiege aufgrund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.

2. Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Dienstgradanstieg gemäss den §§ 15 und 17 in der Regel auf den 1. Januar des folgenden Jahrs.

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