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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 18 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg; Zuständigkeit

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Dienstgrade und Lohneinstufung
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§ 18 Polizeiverordnung, PolV · Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg; Zuständigkeit

1. Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden wie folgt festgelegt

a) Funktionen mit Unteroffiziersdienstgrad bis und mit Adjutant durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten,

b) Funktionen mit Offiziersdienstgrad durch die Vorsteherin oder den Vorsteher DVI,

c) Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.

2. Die zuständige Person beziehungsweise Behörde gemäss Absatz 1 entscheidet nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse und Eignung der betroffenen Person auch über Ausnahmen zu den §§ 15-17.

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