531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Dienstgrade und Lohneinstufung
§ 17 Polizeiverordnung, PolV · Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
1. Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Dienstgrad erfolgen
a) zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung,
b) zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben,
c) innerhalb der Offiziersdienstgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
2. Der Dienstgradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.