Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 16 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Dienstgrade und Lohneinstufung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Polizeiverordnung, PolV · Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg

1. Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Polizistinnen und Polizisten.

2. Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Dienstgrad.

3. Bei der Übernahme einer Kaderfunktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird der höchste Dienstgrad der neuen Funktion übernommen.

4. Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Dienstgrad beibehalten.

← § 15 Polizeiverordnung, PolV Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Geltungsbereich § 17 Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →