531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Pensionierung
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Rechte und Pflichten
§ 12 Polizeiverordnung, PolV · Pensionierung
1. Bei der Pensionierung können Polizistinnen und Polizisten die persönliche Uniform behalten. Die Dienstwaffe kann ihnen leihweise überlassen werden.
2. Es ist Polizistinnen und Polizisten untersagt, die Dienstwaffe Drittpersonen zu überlassen. Handeln sie diesem Verbot zuwider, wird die Dienstwaffe eingezogen.
3. Nach dem Tod ehemaliger Polizistinnen und Polizisten haben die Erben die Dienstwaffe umgehend der Kantonspolizei zurückzugeben.