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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 10 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Disziplinarmassnahmen

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Rechte und Pflichten
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§ 10 Polizeiverordnung, PolV · Disziplinarmassnahmen

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann gegenüber den Polizistinnen und Polizisten bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten folgende Disziplinarmassnahmen anordnen

a) Versetzung,

b) Verweis,

c) Dienstgradanstiegssperre oder Dienstgradrückstufung.

2. Diese Disziplinarmassnahmen sind in der Form der Verfügung zu erlassen.

3. Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 37 und 40 PersG.

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