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§ 8 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Grundsatz

Formelle und organisatorische Bestimmungen - Innerkantonale und überkantonale Zusammenarbeit
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§ 8 Polizeigesetz, PolG · Grundsatz

1. Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeikräften der Gemeinden und mit den übrigen Sicherheitsorganen des Kantons, der anderen Kantone, des Bundes sowie des Auslands zusammen.

2. Der Regierungsrat ist im Rahmen der Finanzhoheit des Grossen Rats zuständig für den Abschluss von Polizeiverträgen mit anderen Kantonen und mit dem Bund.

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