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§ 7a Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Vollzugsbestimmungen

Formelle und organisatorische Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7a Polizeigesetz, PolG · Vollzugsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmungen durch Verordnung.

2. Er hört vor Erlass der Vollzugsbestimmungen die Gemeinden an, soweit ein Bezug zur Tätigkeit der Polizeikräfte der Gemeinden besteht.

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