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§ 7 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Information der Öffentlichkeit

Formelle und organisatorische Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Polizeigesetz, PolG · Information der Öffentlichkeit

1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und keine überwiegenden schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.

2. Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

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