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§ 6 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Begriff und Legitimation

Formelle und organisatorische Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Polizeigesetz, PolG · Begriff und Legitimation

1. Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» in der deutschen oder in einer anderen Sprache ist den berechtigten Bundesstellen, der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden vorbehalten. Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» durch Dritte ist verboten.

1bis. Private Sicherheitsdienste dürfen keine Uniformen, Fahrzeuge oder andere Gegenstände verwenden, die zur Verwechslung mit der Polizei führen können. Die Verwendung des Aargauer Wappens durch private Sicherheitsdienste ist verboten.

2. Korpsangehörige in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung aus, falls dies die Umstände zulassen. Uniformierte Korpsangehörige weisen sich auf Verlangen aus.

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