531.200
PolGLPol
CH-AG
§ 5 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Unterstützung der Gemeinden durch die Kantonspolizei
Formelle und organisatorische Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Polizeigesetz, PolG · Unterstützung der Gemeinden durch die Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei berät die Gemeinden in Fragen der lokalen Sicherheit und leistet subsidiäre Unterstützung. Sie stellt die notwendige Koordination der Einsätze mit den Polizeikräften der Gemeinden sicher und unterstützt die Gemeinden bei deren Aus- und Weiterbildung sowie bei der Materialbeschaffung.
2. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung die kostenpflichtigen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Gemeinden und bestimmt den kostendeckenden Verrechnungsansatz.