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§ 46d Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Meldeauflage

Materielle Bestimmungen - Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Bedrohungsmanagement
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§ 46d Polizeigesetz, PolG · Meldeauflage

1. Muss bei einer Person aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie eine schwere Straftat begehen wird, kann die Kantonspolizei sie verpflichten, sich für eine bestimmte Dauer, zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde zu melden.

2. Die Dauer der Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann jeweils um maximal sechs Monate verlängert werden.

3. Kann die betroffene Person der Verpflichtung nicht nachkommen, hat sie die betreffende Behörde unverzüglich darüber zu informieren und unter Angabe der Gründe um eine Befreiung von der Meldepflicht zu ersuchen. Die betreffende Behörde gewährt die Befreiung nur, wenn wichtige und belegte Gründe vorliegen.

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