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§ 46 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Einsatz von Waffen

Materielle Bestimmungen - Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeilicher Zwang
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§ 46 Polizeigesetz, PolG · Einsatz von Waffen

1. Die Polizei darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss- oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn

a) Angehörige der Polizei oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,

b) dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere

1. wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich einer Verhaftung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu entziehen versuchen,

2. wenn die Polizei auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich einer Verhaftung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu entziehen versuchen,

3. zur Befreiung von Geiseln,

4. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat.

2. Dem Waffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, wenn der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn die Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln.

3. Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu leisten.

4. Über den Gebrauch der Waffe ist der zuständigen Polizeikommandantin beziehungsweise dem zuständigen Polizeikommandanten unverzüglich Meldung zu erstatten. Sind beim Waffeneinsatz Personen verletzt oder getötet worden, ist die zuständige Untersuchungsbehörde zu informieren.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Waffengebrauchs, insbesondere die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von besonderer Munition und des Einsatzes von Reizstoffen oder Gummigeschossen.

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